Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung stehen spezielle zusätzliche zahnärztliche Leistungen zu, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Dazu zählen insbesondere präventive Maßnahmen, die nicht nur in der Zahnarztpraxis, sondern bei Bedarf auch in
Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung stehen spezielle zusätzliche zahnärztliche Leistungen zu, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Dazu zählen insbesondere präventive Maßnahmen, die nicht nur in der Zahnarztpraxis, sondern bei Bedarf auch in der eigenen Wohnung oder im Pflegeheim erbracht werden können.
Gesunde Zähne, gesundes Zahnfleisch und intakter Zahnersatz bedeuten viel mehr als Funktionalität beim Essen und Sprechen – sie bedeuten Lebensqualität und letztlich auch Teilhabe an der Gesellschaft. Mundgesundheit ist daher gerade für pflegebedürftige Menschen, die für ihre Zahnpflege mitunter nicht mehr selbstständig sorgen können, enorm wichtig.
Zudem haben diese Patientinnen und Patienten ein erhöhtes Risiko für Karies-, Zahnbett- sowie Mundschleimhauterkrankungen. Gerade auch deshalb haben Betroffene einen Anspruch auf zusätzliche zahnärztliche Leistungen. Dazu gehören etwa die Aufklärung über richtige Zahn- und Mundpflege, das Entfernen von Zahnstein und die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, wie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung mitteilt. Damit soll das Risiko für Karies- und Mundschleimhauterkrankungen gesenkt sowie gleichzeitig die Mundgesundheit der Betroffenen nicht nur erhalten, sondern verbessert werden.
„Bestimmte Stoffwechsel-Erkrankungen wie Diabetes können bakterielle Infektionen im Mund begünstigen. Wenn solche Bakterien aus dem Mund in den Kreislauf gelangen, kann das zu schweren Erkrankungen wie Lungen-Entzündungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen. Das erklärt, warum Zahnpflege bei pflegebedürftigen Personen so wichtig ist“, teilte die KZBV mit.
Mit zunehmendem Alter bilde sich zudem das Zahnfleisch zurück und die Zahnhälse werden anfälliger für Karies. Durch lockere oder gar fehlende Zähne sowie schlechtsitzende Zahnprothesen oder falsche Prothesen-Pflege kann es zu Problemen beim Essen, zu schmerzhaften Druckstellen oder Entzündungen kommen. Oft haben pflegebedürftige Menschen auch einen trockenen Mund, etwa weil sie zu wenig trinken oder durch die Einnahme bestimmter Medikamente nicht genügend Speichel produzieren. Eine gute Mundpflege ist dann besonders wichtig, um Schmerzen, Infektionen, Probleme beim Kauen oder Schlucken bis hin zu Mangelernährung zu vermeiden.
Die Zahnpasta sollte in jedem Fall Fluorid enthalten, denn durch eine etwaige Mundtrockenheit kann schneller Karies entstehen. Außerdem ist bei älteren Menschen die Reinigung der Zahnzwischenräume mit Zahnseide oder Zahnzwischenraumbürstchen noch wichtiger als bei jüngeren, weil die Lücken zwischen den Zähnen aufgrund des Zahnfleischrückgangs größer werden und dort häufig Speisereste hängenbleiben.
Die KZBV gibt jedoch zu bedenken, dass eine Behandlung im Pflegeheim oder der eigenen Wohnung aufgrund der räumlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht so umfassend ausfallen kann wie in einer Zahnarztpraxis. Vor allem wenn weiterer Behandlungsbedarf besteht, seien die Behandlungsmöglichkeiten vor Ort oftmals begrenzt.
Die Versorgung beschränkt sich außerhalb der Zahnarztpraxis deshalb meistens auf die Behandlung der Mundschleimhaut, Anpassungen und kleinere Reparaturen von Prothesen sowie die Entfernung von harten Zahnbelägen. Der tatsächliche Behandlungsumfang hängt immer vom konkreten Fall und den Bedingungen vor Ort ab. Alle Maßnahmen werden stets mit der Patientin oder dem Patienten, dem Pflegepersonal oder den Angehörigen abgestimmt.
„Sollte eine notwendige Behandlung zu Hause nicht möglich sein, übernehmen gesetzliche Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen auch den Transport in die Zahnarztpraxis“, erläutert die KZBV weiter.
Die Kosten für Taxi- oder Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung in der Praxis werden dann übernommen, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung, aG“, „Blindheit, Bl“ oder „Hilfslosigkeit, H“ vorliegt oder der Pflegegrad 5, 4 oder 3 besteht. Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich ein Nachweis über eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegen. Die entsprechende Verordnung stellt die behandelnde (Zahn-)Ärztin oder der behandelnde (Zahn-)Arzt aus.
Der Eigenanteil für diese Transporte beträgt 10 % pro Fahrt bzw. mind. 5 Euro und max. 10 Euro.
Angehörige sollten übrigens in die Erstellung des persönlichen Mundgesundheitsplans sowie die Mundgesundheitsaufklärung der Betroffenen einbezogen werden, rät die KZBV. Sie erhalten dann eine Kopie der Unterlagen – vorausgesetzt die oder der Betroffene willigt ein.
Eine gute Beratung, wie Angehörige eine pflegebedürftige Person in Sachen Mundhygiene und Zahngesundheit unterstützen können, gibt es in der Zahnarztpraxis oder im Sanitätsfachgeschäft. Dort erhalten Interessierte auch Informationen dazu, welche Hilfsmittel für die Mundpflege geeignet sind und wie diese zu benutzen sind.
Im Fachhandel gibt es beispielsweise Zahnbürsten mit verstärkten Griffen. Sie erleichtern Menschen mit Problemen in der Feinmotorik das Zähneputzen. Auch gibt es spezielle Zahnbürsten mit zwei oder sogar drei Bürstenköpfen. Sie reinigen die Zähne gleichzeitig innen, außen und die Kauflächen. Putzt die oder der Pflegebedürftige sich die Zähne selbst, bieten sich elektrische Zahnbürsten an. Wenn sie oder er das nicht kann, eignen sich vor allem Bürsten mit weichen Borsten, um Verletzungen vorzubeugen.
Da bei vielen pflegebedürftigen Menschen die Mundgesundheit oft schlechter ist als bei gesunden Menschen, haben sie neben den regelhaften Vorsorgeuntersuchungen deshalb Anspruch auf folgende Zusatzleistungen:
Erhebung des Mundgesundheitsstatus: Die Zahnärztin oder der Zahnarzt überprüft umfassend den Zustand der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhäute und gegebenenfalls vorhandener Prothesen. Wichtig ist, dass die Ärztin oder der Arzt auch über den allgemeinen Gesundheitszustand und die Einnahme von Medikamenten informiert wird. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird ein persönlicher Mundgesundheitsplan erstellt.
Regelmäßige Überprüfung des individuellen Mundgesundheitsplans: Der Mundgesundheitsplan enthält die Befunde des Mundgesundheitsstatus. Zudem umfasst er Empfehlungen für die persönliche Mund-, Zahn- und Prothesenpflege, Empfehlungen zur zahngesunden Ernährung, Hinweise an das Pflegepersonal und/oder pflegende Angehörige sowie Angaben zu einer eventuell erforderlichen Behandlung.
Aufklärung zur Mundgesundheit: Einmal im Kalenderhalbjahr gibt die Zahnärztin oder der Zahnarzt u. a. praktische Anleitungen zur Pflege der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhaut und vorhandener Prothesen sowie Empfehlungen zur Umsetzung der Maßnahmen, die im Mundgesundheitsplan aufgeführt sind.
Die Broschüre „Zusätzliche zahnärztliche Versorgungsangebote für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung“ fasst alles Wichtige zum Thema zusammen. Herausgegeben haben sie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundeszahnärztekammer, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste. Die Informationen sind als kostenfreier Download erhältlich unter www.kzbv.de (Service – Infomaterialien – Publikationsübersicht). Dort sind auch Kontaktdaten der zahnärztlichen Patientenberatungsstellen in den einzelnen Bundesländern gelistet.
Entfernung von Zahnstein: Hierbei entfernt die Zahnärztin oder der Zahnarzt harte Beläge von der Zahnoberfläche, die Auslöser von Erkrankungen der Zähne und des Zahnhalteapparates, also der Verankerung der Zähne, sein können. Zu solchen Erkrankungen zählen z. B. Karies („Zahnfäule“) und Parodontitis, eine bakteriell bedingte, chronische Entzündung. Auf die Entfernung von Zahnstein haben Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung einmal im Kalenderhalbjahr Anspruch, also insgesamt zweimal im Kalenderjahr.
Diese zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen werden einmal im Kalenderhalbjahr von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Sie können sowohl bei Besuchen in der Zahnarztpraxis als auch in Pflegeeinrichtungen oder der eigenen Wohnung in Anspruch genommen werden. Die beiden letztgenannten Varianten fallen unter die sogenannte aufsuchende zahnärztliche Versorgung. Sie greift, sobald ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vorliegt.
Um auch zwischen die Zähne zu gelangen, gibt es besonders schmale Bürsten, sogenannte Interdentalbürstchen. Diese sind in verschiedenen Größen erhältlich. Für Zahnprothesen gibt es spezielle Prothesenbürsten.
Die Krankenkasse oder private Krankenversicherung informiert über Möglichkeiten der Kostenerstattung.
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