Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Erstattung und Nutzung von Fahrdiensten gelten und welche besonderen Ausnahmen und Möglichkeiten es für pflegebedürftige und schwerbehinderte Menschen gibt.
Pflegebedürftige Menschen können einen Fahrdienst in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Einschränkungen nicht mehr selbstständig mobil sein können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie regelmäßig zu Arztterminen, Therapien oder anderen wichtigen Terminen fahren müssen und keine Unterstützung durch Angehörige oder Freunde erhalten können. Für Menschen mit Schwerbehinderung und besonderen Einschränkungen oder für chronisch Kranke gibt es zusätzliche Leistungsangebote.
Ein Fahrdienst ermöglicht es mobil zu bleiben und bringt Menschen, die es von selbst nicht tun könnten, an Ihren Zielort. Wichtig, die Kostenübernahme hängt jedoch vom genauen Grund der Beförderung und der Person ab.
Die Unterscheidung erfolgt nach Beförderung aus privaten Gründen wie etwa einem Kino-oder Familienbesuch und der Beförderung aus medizinischem Grund, wie zum Beispiel einem Arztbesuch.
Eine Beförderung aus medizinischen Gründen wird als "Krankenbeförderung" bezeichnet. Diese Fahrten werden von der Krankenkasse übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Die Unterscheidung erfolgt nach:
Fahrten aus zwingenden medizinischen Gründen müssen zur nächsten erreichbaren und geeigneten Behandlungsstätte erfolgen und vom Arzt verordnet werden.
Sollen diese Voraussetzungen für eine Krankenfahrt nicht erfüllt sein, muss vor Antritt der Fahrt eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden, damit die Fahrtkosten erstattet werden.
Auch bei Krankenfahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: Patienten ohne Zuzahlungsbefreiung müssen zehn Prozent des Fahrpreises übernehmen, höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt. Übernimmt die Krankenkasse die Kosten nicht, müssen Patienten den Fahrdienst selbst zahlen.
Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen können auch vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden, um eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Der Fahrdienst kommt dann zum Tragen, wenn einem Menschen mit Behinderung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten ist und er Einkaufen oder ins Kino gehen möchte, an Selbsthilfegruppen teilnehmen oder Freunde und Familie besuchen möchte.
In der Regel wird für die Kosten von Fahrdiensten ein wöchentliches oder jährliches Budget freigegeben, mit dem Fahrten eigenständig in Anspruch genommen werden können. Die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe vor Ort, sind je nach Bundesland unterschiedlich, meist sind es die Städte oder Kreise. Ein Rechtsanspruch besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Betroffene aufgrund seiner Behinderung keine Busse und Bahnen benutzen kann.
Für schwerbehinderte Menschen mit Eintragung der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ im Behindertenausweis und auch für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 werden die Fahrtkosten und Rückfahrkosten für ambulante Behandlungen ebenfalls übernommen.
Aufwendungen von Angehörigen für notwendige Fahrten mit Pflegebedürftigen oder kranken Personen werden in der Regel nicht erstattet, lassen sich aber meist steuerlich geltend machen.
Eine Ausnahme bilden Menschen mit stark einschränkender Behinderung, die nicht selbstständig und ohne fremde Hilfe in der Lage sind, sich mit anderen zu treffen, einen Beruf auszuüben oder die Schule zu besuchen, und jemanden brauchen, der sie an diese Orte bringt. Diese Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fallen in den Bereich der "Eingliederungshilfe". Die Eingliederungshilfe gehört zur Sozialhilfe, die getrennt von anderen Sozialhilfen beantragt werden muss. Alternativ übernimmt auch manchmal die Agentur für Arbeit anfallende Fahrtkosten. Medizinisch bedingte Krankenfahrten werden auch hier von den Krankenkassen übernommen.
Wichtig zu beachten ist, welche Umstände und Bedingungen für eine Person gelten, damit der richtige und geeignete Fahrdienst in Anspruch genommen werden kann.
Auskunft zu den regionalen Möglichkeiten und Optionen der Beförderung eines behinderten oder pflegebedürftigen Menschen, erteilen die Behindertenbeauftragen der Gemeinden, Städte oder Kreise.
Bei medizinischen bedingten Gründen für eine Fahrt helfen der behandelnde Arzt, der Kliniksozialdienst, die Krankenkassen und Anbieter wie Städte, Gemeinden oder Wohlfahrtsverbände vor Ort.
Die Grenzen für die Erstattung von Fahrdiensten sind eng gesteckt. Medizinisch begründetet Fahrten werden von den Krankenkassen übernommen. Private Fahrten werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Hier ist es ratsamsich als Betroffener bei den örtlichen Ansprechpartnern genau zu informieren.
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