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Entlastungsangebote für pflegende Angehörige

Erfahren Sie, in welchen Bereichen und in welchen Situationen Sie als pflegender Angehöriger Hilfestellung und Entlastung für Ihren Alltag erhalten können. Handeln Sie rechtzeitig!

Veröffentlicht am:
19.2.2025
Autor dieses Blogbeitrags
Detlef Jäkel
Experte im Bereich häusliche Pflege

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Entlastung für pflegende Angehörige

Durch die Pflege eines Menschen ändert sich das eigene Leben komplett und pflegende Angehörige stehen täglich vor großen Herausforderungen. Deshalb sind unterstützende Maßnahmen zur Entlastung enorm wichtig. Nur so kann die Versorgung einer zu pflegenden Person langfristig sichergestellt und die Gesundheit des Pflegenden erhalten werden.

Hauswirtschaft

Anfallende Aufgaben im Haushalt können sich Angehörige und beteiligte Personen entweder aufteilen oder sie lassen sich durch zusätzliche Haushaltshilfe gegen Bezahlung unterstützen.

Dafür steht Pflegebedürftigen der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um eine Erstattungsleistung. Es ist vorab keine separate Antragstellung notwendig und die Pflegekassen erstatten die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrages von aktuell 131 Euro im Monat.

Im Bereich Haushalt werden oft Dienstleistungen durch ambulante Pflegedienste in Anspruchgenommen, die Ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Diese Anbieter können zur Finanzierung zusätzlich bis zu 40% des Pflegesachleistungsbetrages nutzen, falls die anfallenden Arbeiten mit dem Erstattungsbetrag nicht gedecktwerden können.

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege unterstützt und sichert eine ärztliche Therapie. Sie gehört zur häuslichen Krankenpflege und muss deshalb immer ärztlich verordnet werden,hat aber den Vorteil, dass die Kosten nach der Genehmigung von der Krankenkasse getragen werden und das auch ohne vorhandenen Pflegegrad. Bedingung: im Haushalt lebende Personen können die Aufgaben nicht übernehmen.

Die Behandlungspflege kann dann z.B. ein Pflegedienst übernehmen, und umfasst zum Beispiel:

  • Medikamenteneinnahme und -vorbereitung
  • Anlegen von Hilfsmitteln wie Kompressionsstrümpfe
  • Versorgung mit Drainagen, Sonden oder Katheter
  • Wundversorgung
Unterstützung bei Betreuung und Beschäftigung

Spätestens wenn sich die Betreuung und Beschäftigung pflegebedürftiger Personen nicht auf mehrere Angehörige verteilen lässt, ist externe Hilfe erforderlich. Spazieren gehen, Ausflüge, vorlesen, spielen und anders erfordert Zeit, die oft nicht ausreichend vorhanden ist.

Vielerorts gibt es Organisationen, Nachbarschaftshilfen oder Kirchen die Besuchsdienste organisieren und hier ehrenamtlich helfen. Fragen Sie doch mal in Ihrer Gemeinde nach derartigen Angeboten. Alternativ kann die Hilfestellung durch Pflege- oder Betreuungsdienste gegen Bezahlung erfolgen und der Entlastungsbetrag oder ab Pfleggrad 2 anteilig auch Pflegegeld eingesetzt werden.

Sollte keine Betreuung zu Hause möglich sein, besteht auch die Möglichkeit, z.B. einmal pro Woche eine Tagespflegeeinrichtung zu nutzen. Ab Pflegegrad 2 lohnt es sich mit der Pflegekasse über eine Kostenerstattung zu sprechen.

Grundpflege

Zum Bereich Grundpflege gehören Körperpflege wie Waschen oder Duschen, Toilettengänge, Ankleiden und auch Hilfe beim Essen und Trinken.

Oft werden diese Hilfestellungen dauerhaft von Familie, befreundeten Personen oder Nachbarn erbracht. Ist das nicht möglich, erfolgt die Grundpflege durch professionelle Hilfe über einen ambulanten Pflegedienst. Ab Pflegegrad 2 können hierfür Pflegesachleistungen und auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Beim Pflegegrad 1 kann hierfür nur der Entlastungsbetrag verwendet werden, was in der Regel nicht für eine tägliche Unterstützung ausreicht.

Benötigt eine Person z.B. nach einem Unfall nur vorübergehend Unterstützung, kann die Krankenkasse die anfallenden Kosten übernehmen. Voraussetzungen sind eine ärztliche Verordnung und die Bewilligung der Leistung durch die Krankenkasse.

Auszeiten der Pflegeperson

Sollte die pflegende Person selbst einmal ausfallen, weil sie z.B. durch Krankheit, berufliche bedingte Abwesenheit, Urlaub, Reha oder aus anderen Gründen verhindert ist, erfordert dies eine Vertretung. Für pflegebedürftige Personen ab dem Pflegegrad 2 stehen in dieser Situation die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Auswahl.

Fällt die Wahl auf die Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person zeitweise in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht und dort gepflegt. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall für maximal 8 Wochen Kosten bis 1.854 Euro im Jahr.

Findet die Pflege weiterhin zu Hause statt, kann die Verhinderungspflege genutzt werden. Dabei können ersatzweise andere Familienmitglieder, Personen oder Pflegedienstedie Pflege und Betreuung übernehmen. Hier übernimmt die Pflegekasse nachgewiesene Kosten zur Ersatzpflege für maximal 6 Wochen pro Jahr und zahlt dafür maximal 1.685 Euro je Kalenderjahr.

Die Pflegeperson muss vor dem eigenen Ausfall die pflegebedürftige Personmindestens für 6 Monate gepflegt haben, bevor sie erstmalig ausfällt und eine Verhinderungspflege nutzt.

Für die Höhe der Erstattung ist entscheidend, wer die Pflege ausführt. Wird die Ersatzpflege von Personen übernommen wird, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder besteht ein Verwandtschaftsverhältnis bis zum 2. Grad oder ist die Person verschwägert, gibt es weniger Geld als beieinem tätig werdenden Pflegedienst.

Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege können miteinander kombiniert und dadurch erhöht werden. Zum 01.07.2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Der Jahresbetrag sind maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für beide Bereiche genutzt werden.

Kinder und Jugendliche

Besondere Reglungen gelten für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendungdes 25. Lebensjahres. Hier besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege von bis zu 8 Wochen und die Voraussetzung einer vorangegangen 6-monatigen häuslichen Pflege entfällt. Zusätzlich können die Leistungsansprüche aus der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden.

Erholungsangebote

Wohlfahrtsverbände, spezialisierte Reiseanbieter oder Organisationen der Behindertenhilfe bieten kostengünstige Urlaubsangebote.

Bei einigen Krankenkassen lohnt sich auch die Anfrage nach Kuraufenthalten, denn unterbestimmen Voraussetzung besteht ein Anspruch gegenüber der Kranken- oder Pflegekasse auf Mitaufnahme einer pflegebedürftigen Person, wenn die Pflegeperson Bedarf an einer Reha- oder Vorsorgemaßnahme hat.

Pflege und Beruf

Die Pflege eines nahen Angehörigen und gleichzeitig die eigene Berufstätigkeit zu stemmen ist herausfordernd und anstrengend. Insbesondere, wenn die Pflegesituation neu organisiert werden muss, oder sich die Situation, wie nach einem Schlaganfall plötzlich ändert.

Als pflegender Angehöriger können Sie sich in akuten Fällen bis zu 10 Tage lang mit kurzzeitiger Arbeitsverhinderung freistellen lassen. Zusätzlich können Berufstätigezur häuslichen Pflege eines Angehörigen bis zu 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Sollte diese beiden Möglichkeiten nicht ausreichen und der Pflegeaufwand nur eine eingeschränkte berufliche Tätigkeit erlauben, können Pflegende bis zu 2 Jahre Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen aber weiterhin mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.

Fazit: Entlastung ist wichtig. Nutzen Sie bestehende Angebote für pflegende Angehörige.

Pflegende Angehörige fühlen sich häufig bei Fragen zur Pflege oder rechtlichen Themen allein gelassen. Das muss nicht sein, denn es gibt zahlreiche Angebote und Leistungen, zur Unterstützung des Pflegenden und zum Wohle der von Ihnen gepflegten Person.

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