Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Erhalten sie übersichtliche Informationen zu den Anpassungen und welche Erstattungen Ihnen zugutekommen.
Auf der Grundlage des SGB (XI) §30 erfolgt ab 01. Januar 2025 die lang erwartete schrittweise Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG). Das beinhaltet eine 4,5%ige Leistungserhöhung im Bereich der häuslichen und stationären Pflege. Neben dieser Erhöhung werden im Laufe des Jahres noch weitere ergänzende Änderungen wirksam. Zum Jahresbeginn 2028 steht dann eine weitere Erhöhung an. Die Höhe dieser Anpassung wird sich dann an der allgemeinen Entwicklung von Preisen und Löhnen orientieren.
Folgende Pflegeleistungen werden zum 01. Januar 2025 um jeweils 4,5% erhöht:
Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege durch Angehörige oder Freunde übernehmen wird.
Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 können mit den Pflegesachleistungen einen ambulanten Pflegedienst finanzieren. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeversicherung.
Tages-und Nachtpflege
Wenn die häusliche Pflege durch Aufenthalte in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege ergänzt wird, ist dies eine Form der teilstationären Pflege.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag steigt in den Pflegegraden 1 bis 5 von 125 Euro auf 131 Euro monatlich und kann für die ambulante Pflege oder für Angebote zur Unterstützung im Alltag, aber auch für die Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege genutzt werden.
Das Budget der Kurzzeitpflege dient der vorübergehenden stationären Pflege bei Pflegestufe 2 bis 5 und steigt von 1.774 Euro auf 1.854 Euro jährlich. Sollte der Leistungsbetrag nicht ausreichen, kann er aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden.
Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege und kommt zum Einsatz, wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Das jährliche Budget steigt von 1.612 Euro auf 1.685Euro und steht pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Ab dem 1. Januar 2025 kann der Leistungsbetrag aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Hinweis: Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig und bis zu einem Leistungsbetrag von 3.539 Euro, in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden.
Den Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, haben alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege. Der Leistungsbetrag erhöht sich von 40 Euro auf 42 Euro monatlich.
Der Zuschuss für Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds werden ab Pflegegrad 1 gewährt. Der Leistungsbetrag erhöht sich von 4.000 Euroauf 4.180 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person. Beim Zusammenwohnen mehrerer pflegebedürftiger Menschen liegt der maximale Gesamtbetrag bei 16.720 Euro.
Der Leistungsbetrag für ergänzende Unterstützungsleistungen (eUL) steigt für alle Pflegegrade von 50 Euro auf 53 Euro monatlich und dient zum Beispiel der Unterweisung von Patienten durch ambulante Pflegedienste.
Der Festbetrag für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hängt vom Pflegegrad ab. Der prozentuale Zuschuss zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten wird 2025 nicht erhöht.
Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Der Wohngruppenzuschlag für alle Pflegegrade steigt von 214 Euro auf 224 Euro monatlich und umfasst Leistungen einer organisatorischen Präsenzkraft in ambulant betreuten Wohngruppen. Die Anschubfinanzierung dient der einmaligen Anpassung des Wohnraums und steigt von 2.500 Euro auf 2.613 Euro pro Person.
Duch das gemeinsame Jahresbudget wird der Zugang zu Leistungen in der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 jetzt einfacher und flexibler. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verlängert sich von 6 Wochen auf 8 Wochen. Die Summe des gemeinsamen Jahresbudgets aus Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege liegt ab 2025 bei 3.539 Euro jährlich. Der Leistungsanspruch fällt geringer aus, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
Die Pauschalleistung für die Pflege von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben und versorgt werden, gilt ab Pflegegrad 2 und wird von 266 Euro auf 278 Euro erhöht.
Die ab 2025 geltenden Änderungen in der Pflege bietet vielen pflegebedürftigen Personen und Pflegenden deutlich mehr Budget und Flexibilität in der häuslichen und ambulanten Pflege. Es gibt mehr Leistungen, aber auch der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt.
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