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Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung

Wann und wie können Menschen mit Behinderung eine Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung erhalten? Erfahren Sie welche Möglichkeiten sich hier bieten und was zu beachten ist.

Veröffentlicht am:
8.1.2025
Autor dieses Blogbeitrags
Detlef Jäkel
Experte im Bereich häusliche Pflege

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Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung

Grundlegende Voraussetzungen

Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen 50 % Ermäßigung oder sogar eine komplette Steuerbefreiung für ihr Kraftfahrzeug erhalten. Entscheidend für den Erhalt einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen.

100 Prozent Befreiung

erhalten schwerbehinderte Menschen die folgende Kennzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen haben:

  • Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens)
  • Merkzeichen "Bl" (blind, hochgradige Sehbehinderung)
  • Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Sonderfall: Kriegsbeschädigte und Versorgungsberechtigte, wenn bei Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 1979 die Steuer erlassen war und der Grad der Behinderung wenigstens 50 Prozent betrug oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent mit den Merkmalen Kriegsbeschädigt, VB oder EB vorlag.

Kfz-Steuerermäßigung von 50 Prozent

errhalten schwerbehinderte Menschen die folgende Kennzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen haben:

  • Merkzeichen"G" (gehbehindert) und orangefarbener Flächenaufdruck aufgrund erheblich beeinträchtigter Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • Merkzeichen "GL" (gehörlos) hier gilt das Gleiche wie bei Merkzeichen „G“

Betroffene haben hier das Wahlrecht zwischen der Kfz-Steuerermäßigung oder einer Freifahrtberechtigung. Zum Erhalt der Kfz-Steuerermäßigung muss auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichtet werden. Es kann aber jederzeit von der Kfz-Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden.

Antragstellung

Eine Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung steht Menschen mit Behinderung nur für ein Fahrzeug zu und muss beantragt werden. Ein Antrag auf Steuervergünstigung kann für PKW, Krafträder und auch Wohnmobile gestellt werden. Das Fahrzeug muss aber auf den Betroffenen zugelassen sein.

Zur Antragstellung müssen folgende Unterlagen beim Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle abgegeben werden:

  • Antrag auf Steuervergünstigung
  • Gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend)
  • Bei Steuerermäßigung: Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend)

Was ist zu beachten?

Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug wie folgt genutzt wird:

  • Beförderung von Gütern (Ausnahme: Handgepäck)
  • entgeltliche Beförderung von Personen (Ausnahme: gelegentliche Mitnahme Dritter)
  • Beförderung von Gütern für gewerbliche Zwecke (egal, ob die Güter im Fahrzeug, außerhalb des Wagenaufbaues oder in einem Anhänger mitgeführt werden)
  • Fahrten von Dritten zur Erledigung eigener Angelegenheiten oder zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ohne den Betroffenen)

Unkritisch ist das Mitführen eines

  • Anhängers zur Beförderung von Reisegepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Sportgeräten bei eigenem Gebrauch.
  • Wohnwagenanhängers auf Urlaubsfahrten. Eine Steuerbegünstigung für das Zugfahrzeug erstreckt sich jedoch nicht für Anhänger.
Fahrten von Dritten

Keine Auswirkungen auf die Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung haben Fahrten von Dritten, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung des Menschen mit Behinderung stehen:

  • Fahrten zusammen mit dem betroffenen Menschen mit Behinderung
  • Abholung von Menschen mit Behinderung durch Dritte
  • Fahrten von Dritten zur Wartung oder Reparatur in eine Werkstatt

Hinweis: Der Fahrzeughalter mit Behinderung muss selbst keinen Führerschein besitzen. Eine Steuervergünstigung ist deshalb auch bei Kindern mit Behinderungen möglich, wenn auf diese ein Kraftfahrzeug zugelassen ist. Allerdings darf das Fahrzeug dann nur für den Transport oder die Haushaltsführung des Kindes mit Behinderung benutzt werden.

Fazit: Prüfen und nutzen Sie Vergünstigungen beim Transport und der Versorgung von Menschen mit Behinderung.

Menschen mit Behinderung können bei der Kfz-Steuer bis zu 100 Prozent sparen. Die Höhe der Steuerbefreiung oder -ermäßigung hängt von Vermerken im Schwerbehindertenausweis ab. Antragstellung ist bei Zulassung eines Fahrzeugs und auch ohne Führerschein möglich.

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